Schulordnung

Schulordnung

 

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373/1974. Gekürzte Fassung vom 26.02.2018

 

§ 1 (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit die Unterrichts-

           arbeit zu fördern.

      (2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft hilfsbereit, verständnisvoll

           und höflich zu verhalten.

 

§ 2 (1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes am Unterrichtsort

           einzufinden.

           Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des

           Unterrichtes.

      (2) Der Schüler hat am Unterricht regelmäßig teilzunehmen.

      (4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler

           das Schulgebäude nur mit  Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers

           oder des Schulleiters verlassen.

      (5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft

           unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt

           wurde.

 

§ 3 (1) Das verspätete Eintreffen zum Unterricht hat der Schüler dem Lehrer

           sofort zu begründen.

      (2) Für das Fernbleiben von der Schule gelten die Bestimmungen des § 9

           des Schulpflichtgesetzes und § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.

      (3) Das verspätete Eintreffen, das vorzeitige Verlassen, sowie das

           Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken.

 

§ 4 (1) Die Schüler haben am Unterricht in einer entsprechenden Kleidung

           teilzunehmen.

      (2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen

           und in einem entsprechenden Zustand zu erhalten.

      (3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule

           einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu

           behandeln.

      (4) Gegenstände, welche die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb

           stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige

           Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.

           Sie werden nach Beendigung des Unterrichtes dem Schüler

           zurückgegeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende

           Gegenstände handelt.

 

§ 5     Die Sicherheitsvorschriften beim Gebrauch von Geräten und

          Maschinen sind vom Schüler zu beachten.

 

§ 6 (1) Schüler, Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind

           verpflichtet, besondere Ereignisse, welche die Sicherheit gefährden,

           unverzüglich dem Schulleiter zu melden.

      (2) In der Schule sind Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind,

           um im Katastrophenfall eine Gefährdung des Schüler möglichst zu

           verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich

           mindestens einmal durchzuführen.

 

§ 7     Die Eltern haben die Erkrankung es Schülers oder eines

          Hausangehörigen an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich

          dem Schulleiter zu melden.

 

§ 8 (1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind

           folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

      a) bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung, Anerkennung,

          Lob, Dank;

      b) bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung, Zurechtweisung,

          Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter

          Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,

          beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der

          Erziehungsberechtigten, Verwarnung.

 

§ 9     Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen ist den

          Schülern in der Schule untersagt.

 

§ 10   Die Eltern haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, einen

          Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie

          sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die

          Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden.

 

 

Die verwendeten Termini Schüler  beziehungsweise  Lehrer  beziehen sich auf beiderlei Geschlecht.