Schulordnung
Schulordnung
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373/1974. Gekürzte Fassung vom 26.02.2018
§ 1 (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit die Unterrichts-
arbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft hilfsbereit, verständnisvoll
und höflich zu verhalten.
§ 2 (1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes am Unterrichtsort
einzufinden.
Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des
Unterrichtes.
(2) Der Schüler hat am Unterricht regelmäßig teilzunehmen.
(4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler
das Schulgebäude nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers
oder des Schulleiters verlassen.
(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft
unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt
wurde.
§ 3 (1) Das verspätete Eintreffen zum Unterricht hat der Schüler dem Lehrer
sofort zu begründen.
(2) Für das Fernbleiben von der Schule gelten die Bestimmungen des § 9
des Schulpflichtgesetzes und § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.
(3) Das verspätete Eintreffen, das vorzeitige Verlassen, sowie das
Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken.
§ 4 (1) Die Schüler haben am Unterricht in einer entsprechenden Kleidung
teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen
und in einem entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule
einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu
behandeln.
(4) Gegenstände, welche die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb
stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige
Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.
Sie werden nach Beendigung des Unterrichtes dem Schüler
zurückgegeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende
Gegenstände handelt.
§ 5 Die Sicherheitsvorschriften beim Gebrauch von Geräten und
Maschinen sind vom Schüler zu beachten.
§ 6 (1) Schüler, Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind
verpflichtet, besondere Ereignisse, welche die Sicherheit gefährden,
unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
(2) In der Schule sind Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind,
um im Katastrophenfall eine Gefährdung des Schüler möglichst zu
verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich
mindestens einmal durchzuführen.
§ 7 Die Eltern haben die Erkrankung es Schülers oder eines
Hausangehörigen an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich
dem Schulleiter zu melden.
§ 8 (1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind
folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
a) bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung, Anerkennung,
Lob, Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung, Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der
Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
§ 9 Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen ist den
Schülern in der Schule untersagt.
§ 10 Die Eltern haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, einen
Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie
sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die
Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden.
Die verwendeten Termini Schüler beziehungsweise Lehrer beziehen sich auf beiderlei Geschlecht.